Schwerbehindertenausweis
Ein Schwerbehindertenausweis ist ein in Deutschland bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, der vom Versorgungsamt bzw. einer anderen nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag ausgestellt wird. Die Gestaltung des Ausweises ist in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) geregelt.[1] Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises ist, dass ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr festgestellt worden ist.
Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Menschen mit einer Behinderung per Gesetz zustehen, etwa besonderer Kündigungsschutz, Anspruch auf Zusatzurlaub oder auch Vergünstigungen bei der Besteuerung des Einkommens. Hier sind jedoch nicht Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemeint, denn diese setzen keine versorgungsamtliche Anerkennung als schwerbehinderter Mensch voraus.
Das Versorgungsamt vermerkt auf dem Schwerbehindertenausweis den festgestellten Grad der Behinderung, den Ablauf der Gültigkeit des Ausweises sowie weitere gesundheitliche Merkmale in Form von Merkzeichen. Der Grad der Behinderung wird als ganze, auf 10 gerundete Zahl im Bereich von 50 bis 100 angegeben. Darüber hinaus enthält der Ausweis unter Umständen auf der Rückseite eine Historie, weist also aus, ab wann einzelne Feststellungen zum GdB und zu den Nachteilsausgleichen nachgewiesen sind.
Merkmale und Merkzeichen [Bearbeiten]
Die Grundfarbe des Ausweises ist grün; er weist zusätzlich einen orangefarbenen Flächenaufdruck auf, wenn die Merkzeichen "B", „G“,"aG", „H“ oder „Gl“ festgestellt wurden. In Verbindung mit einem Beiblatt mit einer Wertmarke ermöglicht der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck Behinderten die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „G“ oder „Gl“ können die Freifahrt nur nutzen, wenn sie nicht bereits die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen.
In der Regel ist für die Wertmarke eine Zuzahlung zu leisten (60 Euro pro Jahr, 30 Euro für ein halbes Jahr). Diese entfällt bei den Merkzeichen „Bl“ (Blindheit) und „H“ (Hilflosigkeit). Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB VIII, SGB XII), dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz sind ebenfalls von der Zuzahlung befreit.
Ist auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ (Begleitperson) nicht gestrichen (nur bei grün/orangem Ausweis), so fährt auch eine beliebige Begleitperson im gesamten Personenverkehr unentgeltlich mit. Das gilt auch, wenn die schwerbehinderte Person kein Beiblatt mit Wertmarke erworben oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen hat.
Der Ausweis kann folgende Merkzeichen aufweisen:
Zeichen |
Bedeutung |
Rechtsgrundlage |
aG |
Außergewöhnliche Gehbehinderung |
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV, § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG |
H |
Hilflos im Sinne des Einkommenssteuergesetzes, nicht im Sinne des SGB XII |
§ 3 Abs. 1 Nr. 2,
§ 33b EStG
|
Bl |
Blind |
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV, § 72 Abs. 5 SGB XII |
Gl |
Gehörlos |
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAwV, § 145 SGB IX |
RF |
Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht, Sozialtarif bei T-Home |
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV, landesrechtliche Regelungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht |
1. Kl. |
Berechtigt zur Nutzung der ersten Klasse der Deutschen Bahn mit Fahrkarte für die Zweite Klasse oder innerhalb des persönlichen Streckenverzeichnisses (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz) |
§ 3 Abs. 1 Nr. 6 SchwbAwV, tariflich festgelegte gesundheitliche Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse |
B |
Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel |
§ 3 Abs. 2 SchwbAwV,
§ 146 Abs. 2 SGB IX
|
G |
Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr |
§ 3 Abs. 2 SchwbAwV,
§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
|
Darüber hinaus haben die Länder Verwaltungsvorschriften über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen gehbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen) zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 der StVO erlassen, auf Grund derer dieser Personenkreis eine international gültige Parkkarte erhalten kann, mit der Behindertenparkpätze benutzt werden dürfen und auf öffentlichen Parkplätzen kostenfreies Parken gestattet ist.
Rechtsgrundlage für den Schwerbehindertenausweis ist § 69 des SGB IX in Verbindung mit der Schwerbehindertenausweisverordnung. Maßgebend für die Bewertung des Grades der Behinderung, die Prüfung, ob die weiteren gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung von Nachteilsausgleichen vorliegen, waren bis zum 31. Dezember 2008 die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht.
Auf Grund einer im Dezember 2007 neu geschaffenen Verordnungsermächtigung in (§ 30 Abs. 17 BVG) wurden die Anhaltspunkte zum 1. Januar 2009 in die Versorgungsmedizin-Verordnung überführt und sind somit erstmals gesetzlich festgeschrieben worden. Sie sind nun für Verwaltungen und Gerichte rechtlich bindend.