Hausrecht in Heimen

22.01.2012 16:37

Hausrecht in Heimen

 

Die Bezeichnung „Hausrecht“ wird oft als Ausdruck für die Kontrollrechte des Heimträgers verstanden, der gewissermaßen als „Herr im Haus“ bestimmt, wer sich dort aufhalten darf. Man kann aber auch – und zwar mit Blick auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung in Artikel 13 Grundgesetz (GG) - die Bestimmungsmacht der einzelnen Heimbewohnerin und des einzelnen Heimbewohners als Hausrecht bezeichnen.

 

Das Hausrecht des Heimträgers, das meist auf dessen Eigentum an den Gebäuden beruht, ist nicht ausschlaggebend für die Frage, wer die Außenkontakte von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern regeln darf. Bei der Verwendung des Begriffs „Hausrecht“ ist daher Vorsicht geboten. Es kommt immer auf den jeweiligen Zusammenhang an!

 

Bewohnerinnen und Bewohner

 

Für die Bewohnerinnen und Bewohner ist das Heim ihr Zuhause. Insofern gelten uneingeschränkt die Überlegungen und Wertungen, die man aus dem Mietrecht und dem Recht an der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) kennt.

 

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gewährt nicht nur das Recht zur Abwehr unerwünschter Zutritte bzw. Störungen der räumlichen Privatsphäre. Es garantiert auch das Recht, Dritten den Aufenthalt zu gewähren oder wieder zu entziehen. Art. 13 GG sichert also das Selbstbestimmungsrecht der Bewohnerin bzw. des Bewohners darüber, wer wann unter welchen Bedingungen Zugang zur eigenen Wohnung haben soll. Das gilt auch für die spezifische Situation des Heimes, wenn und soweit die betreffende Bewohnerin bzw. der betreffende Bewohner Kontakte nach außen pflegt oder pflegen will.

 

Diese Rechte gelten auch für die im Heimalltag nicht selten anzutreffende Situation, dass ein Pflegezimmer oder eine Pflegewohnung von mehreren Personen bewohnt wird. Auch außerhalb des Heimbereichs lässt die „Mehrfachbelegung“ eines Wohnraums den Grundrechtsschutz selbstverständlich nicht entfallen. Fraglich kann in solchen Fällen allerdings sein, wer das Hausrecht ausüben darf: Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner einzeln oder nur alle zusammen.

 

Probleme können auftreten, wenn das (grundrechtlich geschützte) Interesse der Mitbewohnerin/des Mitbewohners an Privatsphäre mit dem Interesse des Wohnungspartners an Kommunikation kollidiert. Insoweit wird man je nach Art und Intensität des Besuchskontaktes unterscheiden müssen.

 

Anzustreben ist immer eine einvernehmliche Lösung. Hierbei sind eher soziale als juristische Kompetenzen gefordert. Dem Heimträger kommt dabei ggf. die Aufgabe zu, zwischen den Beteiligten einen Kompromiss zu vermitteln. Manchmal lassen sich die unterschiedlichen Interessen auch dadurch befriedigen, indem räumliche Veränderungen angeboten werden (z.B. ein Zimmertausch oder die Einrichtung einer Besucherecke).

 

Hausrecht gegenüber Heimträger/ Heimleitung/ Heimpersonal

 

Das Heimgesetz trifft bislang keine Aussagen zu den Rechten, die den Bewohnerinnen und Bewohnern aufgrund ihres Anspruches auf Privatsphäre gegenüber dem Heimträger und der Heimleitung zustehen. Konflikte müssen daher auf vertraglicher Ebene, d.h. auf gleicher Augenhöhe gelöst werden, wobei der Privat- und Intimsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner Vorrang zukommt: Wenn es keine besonderen Gründe und Berechtigungen gibt, dürfen die Bewohnerinnen und Bewohner dem Heimpersonal den Zugang zu ihrem privaten Wohnbereich verweigern bzw. sie aus ihren Räumen verweisen.

 

Vgl. das Verhältnis Mieter-Vermieter: Der Vermieter darf "seine" vermieteten Räume auch nicht ohne Zustimmung des Mieters betreten, es sei denn es liegt ein besonderer Grund vor, wie z.B. ein Notfall wie ein Sturz oder bei einem Wasserrohrbruch.<?xml:namespace prefix = o />

 

Im Heimvertrag können die Fälle notwendigen Betretens der Wohnung /des Zimmers der Bewohnerin bzw. des Bewohners im Wege einer vorweggenommenen Zustimmung fest gelegt werden, z.B.

 

-     Zutritt zum Zwecke der Pflege/Verpflegung (nie ohne anzuklopfen),

 

-     Zutritt zur Vornahme von Wartungsarbeiten (auch hier nicht ohne anzuklopfen,

nie „zur Unzeit", also z.B. nachts)

 

-     Zutritt in Notfällen (bei gesundheitlichen Problemen, Stürzen, Brand, Wasserschäden)

 

Üblicherweise ergibt sich eine stillschweigende Zustimmung aus dem Sachzusammenhang, z.B. zur Durchführung notwendiger Pflegemaßnahmen.

 

Betritt das Heimpersonal die Privaträume der Bewohner, muss es dafür immer einen Grund und die (zumindest stillschweigende) Zustimmung haben, die im Zweifel nachgewiesen werden müssen! Andernfalls ist schnell die Grenze zum strafbaren Hausfriedensbruch überschritten.

 

Hausrecht gegenüber Heimbeirat/ Heimfürsprecher/ Berater des Heimbeirats

 

Der Zweck des § 10 HeimG, nämlich den Mitgliedern des Heimbeirats eine effektive und wirkungsvolle Interessenvertretung zu ermöglichen, verlangt u.a. auch, dass insbesondere für externe Beiratsmitglieder ein angemessener Zugang zum Heim und seinen Bewohnerinnen und Bewohnern gegeben ist. Dies lässt sich auch auf den Rechtsgedanken in § 21 Abs.1 HeimmitwV stützen, wonach der Träger dem Heimbeirat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfen, insbesondere auch angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen hat.

 

Zwar beziehen sich diese Vorgaben zunächst auf die Rechte der Mitglieder des Heimbeirats. Der Heimbeirat kann aber bekanntlich zu seiner Unterstützung fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen (§ 10 Abs. 1 Satz 4 HeimG). Dem Heimbeirat soll es dadurch ermöglicht werden, die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner wirkungsvoller und überzeugender in den Gesprächen und Verhandlungen mit der Heimleitung und dem Heimträger zu vertreten.

 

Außerdem kann jede Heimbewohnerin/ jeder Heimbewohner Vertrauenspersonen zu den vom Heimbeirat mindestens einmal jährlich einzuberufenden Bewohnerversammlungen beiziehen (§ 10 Abs. 3 HeimG, § 20 Satz 5 HeimmitwV).

 

Auch für diese Personenkreise enthalten weder das Heimgesetz noch die Heimmitwirkungsverordnung ausdrückliche Regelungen über ein Zutrittsrecht. Es ist jedoch selbstverständlich, dass die Vertrauenspersonen auch über ein entsprechendes Zutrittsrecht zum Heim verfügen müssen, das dem entsprechenden Recht der Besucher von Bewohnerinnen/ Bewohnern entspricht.

 

Schließlich eröffnet § 1 Abs. 4 HeimmitwV die Möglichkeit, zur Unterstützung und Beratung des Heimbeirats Beiräte aus verschiedenen Personengruppen zu bilden (Angehörigen­ oder Betreuerbeiräte, Beiräte aus Vertretern von Behinderten­ und Seniorenorganisationen). Auch diesen Beiräten ist ein ungestörtes Zugangsrecht zum Heim zu gewährleisten.

 

Für die Kontaktpflege zu den Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Interessen durch einen von der Heimaufsicht bestellten Heimfürsprecher wahrzunehmen sind, ist ein entsprechendes Betretungsrecht ebenfalls unverzichtbar.

 

Beispiel: Der Heimbeirat möchte über geplante Umbaumaßnahmen informieren und mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie deren Vertrauenspersonen diskutieren. Dazu lädt er zu einer außerordentlichen Bewohnerversammlung ein. Für diesen Zweck muss die Heimleitung einen Raum zur Verfügung stellen. Macht Sie dies nicht, darf sie zumindest nicht den Zugang der Eingeladenen Personen zur Einrichtung verwehren, wenn die Versammlung z.B. außerplanmäßig in der Caféteria zwischen den Essenszeiten tagen will. Sollte es dabei Probleme geben, kann der Heimbeirat sich an die Heimaufsicht oder die BIVA wenden.

 

ür welche Räume gilt das Hausrecht, für welche nicht?

 

Für welche Räume das Hausrecht ausgeübt werden kann, richtet sich in erster Linie danach, wem die Räume vornehmlich zuzurechnen sind. Bei nicht eindeutiger Abgrenzung ist eine Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei denjenigen der Bewohnerinnen und Bewohner Vorrang zukommt!

 

Hausrecht über Durchgangsräume zur Kontaktaufnahme mit Bewohnerinnen/ Bewohnern in deren Zimmern (z.B. große Flure mit Sitzecken)

 

Der Heimträger kann nicht über die Kontakte und den Zugang zu den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern bestimmen, indem er z.B. Außenstehenden das Betreten der Zugangswege verbietet. Auch seine Grundrechte aus Art. 14 GG geben dieses Recht nicht her.

 

Manche Träger versuchen jedoch, durch Besuchsregelungen oder Besuchsbeschränkungen den Zugang von Außenstehenden einzuschränken. Dies ist unrechtmäßig, sofern die betroffene Bewohnerin oder der Bewohner den Besuch wünschen.

 

Nur für den Träger unzumutbare Betriebsstörungen bzw. für (Mit-)Bewohnerinnen und (Mit-)Bewohner unzumutbare Beeinträchtigungen ihrer Interessen können die Begrenzung des Besuchsrechts legitimieren. Näheres hierzu unten bei Ziff. 6.

 

Es kommt also immer auf eine Abwägung der Interessenlage im Einzelfall an. Die Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner haben dabei stets den Vorrang.

 

An wen kann ich mich bei Fragen zum Hausrecht wenden?

 

Direkter Ansprechpartner vor Ort ist zunächst die Heimleitung und der Heimbeirat. Sollte über diesen Weg keine einvernehmliche Lösung gefunden werden können, bleiben als Stellen, die Rat und Auskunft erteilen können, die Heimaufsicht und nicht zuletzt die BIVA.

 

Die zuständigen Ansprechpartner bei der Heimaufsicht mit ihren Kommunikationsdaten muss der Heimträger/die Heimleitung mitteilen.

 

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Gesetze in Auszügen

 

Grundgesetz (GG)

 

Art. 13  Unverletzlichkeit der Wohnung

 

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

 

(2) – (7) (…)

 

Art. 14 Eigentum, Erbrecht und Enteignung

 

(1) 1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

 

(2) 1Eigentum verpflichtet. 2Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

 

(3) …

 

Heimgesetz (HeimG)

 

§ 2 Zweck des Gesetzes

 

(1)  Zweck des Gesetzes ist es,

 

1.      die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,

 

2.      die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,

 

(…)

 

§ 10 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner

 

(1) 1Die Bewohnerinnen und Bewohner wirken durch einen Heimbeirat in Angelegenheiten des Heimbetriebs wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung mit. 2Die Mitwirkung bezieht sich auch auf die Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung im Heim und auf die Leistungs-, Vergütungs-, Qualitäts- und Prüfungsvereinbarungen nach § 7 Abs. 4 und 5. 3Sie ist auf die Verwaltung sowie die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims zu erstrecken, wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 erbracht worden sind. 4Der Heimbeirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. 5Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

(2) - (5) …

 

§ 15 Überwachung

 

(1) 1Die Heime werden von den zuständigen Behörden durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen überwacht. 2Die Prüfungen können jederzeit angemeldet oder unangemeldet erfolgen. 3Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. 4Die Heime werden daraufhin überprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb eines Heims nach diesem Gesetz erfüllen. 5Der Träger, die Leitung und die Pflegedienstleitung haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich zu erteilen. 6Die Aufzeichnungen nach § 13 Abs. 1 hat der Träger am Ort des Heims zur Prüfung vorzuhalten. 7Für die Unterlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies nur für angemeldete Prüfungen.

 

(2) 1Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Heims beauftragten Personen sind befugt,

 

 

 

1. die für das Heim genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,

 

 

 

2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,

 

 

 

3. Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 13 des Auskunftspflichtigen im jeweiligen Heim zu nehmen,

 

 

 

4. sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie dem Heimbeirat oder dem Heimfürsprecher in Verbindung zu setzen,

 

 

 

5. bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen,

 

 

 

6. die Beschäftigten zu befragen.

 

2Der Träger hat diese Maßnahmen zu dulden. 3Es steht der zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. 4Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 5Sie dürfen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln.

 

(3) 1Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, jederzeit betreten werden. 2Der Auskunftspflichtige und die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

(…)

 

Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)

 

§ 1 Allgemeines

 

(1) 1Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Heimen nach § 1 des Gesetzes erfolgt durch Heimbeiräte. 2Ihre Mitglieder werden von den Bewohnerinnen und Bewohnern der Heime gewählt.

 

(2) 1Die Mitwirkung bezieht sich auf die Angelegenheiten des Heimbetriebes, auf die Maßnahmen bei der Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung und auf die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie auf die Vergütungsvereinbarungen nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes sowie auf die Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes. 2Die Mitwirkung erstreckt sich auch auf die Verwaltung sowie die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims, wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes erbracht worden sind.

 

(3) Für Teile der Einrichtung können eigene Heimbeiräte gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird.

 

(4) 1In den Heimen kann ein Angehörigen- oder Betreuerbeirat gebildet werden. 2Ebenso kann ein Beirat, der sich aus Angehörigen, Betreuern und Vertretern von Behinderten- und Seniorenorganisationen zusammensetzt, eingerichtet werden. 3Der Heimbeirat und der Heimfürsprecher können sich vom Beirat nach den Sätzen 1 und 2 bei ihrer Arbeit beraten und unterstützen lassen.

 

§ 20 Bewohnerversammlung und Tätigkeitsbericht des Heimbeirates

 

1Der Heimbeirat soll mindestens einmal im Amtsjahr eine Bewohnerversammlung abhalten. 2Teilbewohner-versammlungen sind zulässig. 3Der Heimbeirat hat in der Bewohnerversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten, der auch möglichst schriftlich an alle Bewohnerinnen und Bewohner zu verteilen ist. 4Die Bewohnerinnen und Bewohner können zum Tätigkeitsbericht Stellung nehmen. 5Die Bewohnerinnen und Bewohner sind berechtigt, zur Bewohnerversammlung Personen ihres Vertrauens hinzuzuziehen. 6Auf Verlangen des Heimbeirates hat die Leitung des Heims an der Bewohnerversammlung teilzunehmen. 7Der Heimbeirat kann die Leitung von der Bewohnerversammlung insgesamt oder von einzelnen Tagesordnungspunkten ausschließen.

 

 

 

§ 21 Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates

 

(1) Der Träger gewährt dem Heimbeirat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfen und stellt insbesondere die Räumlichkeiten zur Verfügung.

 

(2) Dem Heimbeirat sind in dem Heim geeignete Möglichkeiten für Mitteilungen zu eröffnen, insbesondere sind schriftliche Mitteilungen an alle Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten sowie Plätze für Bekanntmachungen zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Die durch die Tätigkeit des Heimbeirates entstehenden angemessenen Kosten trägt der Träger.

 

Sozialgesetzbuch (SGB) XI – Soziale Pflegeversicherung

 

§ 114 Örtliche Prüfung

 

(1) 1Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder die von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen sind in Wahrnehmung ihres Prüfauftrags nach § 112 Abs. 3 berechtigt und verpflichtet, an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die ambulanten oder stationären zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Leistungs- und Qualitätsanforderungen nach diesem Buch weiterhin erfüllen. 2Soweit eine Pflegeeinrichtung einen Leistungs- und Qualitätsnachweis nach § 113 vorlegt, dessen Erteilung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, ist dies bei der Bestimmung von Zeitpunkt und Umfang der Prüfungen nach Satz 1 angemessen zu berücksichtigen.

 

(2) 1Bei teil- oder vollstationärer Pflege sind der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und die von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen berechtigt, zum Zwecke der Qualitätssicherung die für das Pflegeheim benutzten Grundstücke und Räume jederzeit angemeldet oder unangemeldet zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen oder Betreuern in Verbindung zu setzen sowie die Beschäftigten und den Heimbeirat oder den Heimfürsprecher zu befragen. 2Prüfungen und Besichtigungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Ziel der Qualitätssicherung zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. 3Soweit Räume einem Wohnrecht der Heimbewohner unterliegen, dürfen sie ohne deren Zustimmung nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 4Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung soll die zuständige Heimaufsichtsbehörde an unangemeldeten Prüfungen beteiligen, soweit dadurch die Prüfung nicht verzögert wird.

 

(…)

 

 

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

 

§ 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers

 

(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.

 

(2) 1Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. 2Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

 

(3) 1Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. 2Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. 3Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.

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